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Google-Fonts ermöglicht es Webseitenbetreibern, verschiedene Schriftarten automatisch in ihre Webseite einzupflegen, ohne diese auf einem eigenen Webserver speichern zu müssen. (Quelle: M&T)

Branchen-News

11. November 2022 | Teilen auf:

Abmahnwelle wegen Google-Fonts

Webseiten: Aktuell häufen sich anwaltliche Abmahnungen gegen Webseitenbetreiber. Der Vorwurf lautet, man habe mit der Verwendung von „Google Fonts“ auf der firmeneigenen Webseite gegen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen und damit das Persönlichkeitsrecht des Mandanten verletzt.

Google Fonts ermöglicht es Webseitenbetreibern, verschiedene Schriftarten automatisch in ihre Webseite einzupflegen, ohne diese auf einem eigenen Webserver speichern zu müssen. Hierbei wird bei jedem Besuch der Webseite eine Verbindung zu den Google-Servern aufgebaut und die IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google weitergeleitet. Bei IP-Adressen handelt es sich allerdings um personenbezogene Daten, die ohne vorherige Einwilligung nicht verarbeitet werden dürfen.

Zahlung kann als Anerkenntnis ausgelegt werden

In den Abmahnschreiben wird eben diese Weiterleitung der IP-Adresse an Google beanstandet. Es werden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Sodann wird der Vorschlag unterbreitet, dass gegen eine Zahlung in einem niedrigen dreistelligen Bereich die Angelegenheit nicht weiterverfolgt werde. Dieses „Angebot“ ist jedoch mit Vorsicht zu genießen. Zwar mag ein betroffenes Unternehmen schnell der Versuchung erliegen, mit der Zahlung von je nach Abmahnung geforderten 100 bis 200 Euro sei die Angelegenheit schnell und günstig erledigt. Die Zahlung kann dem abgemahnten Unternehmen jedoch als Anerkenntnis des Verstoßes ausgelegt werden, was eine Verteidigung gegen eine weitere Abmahnung aufgrund der Nutzung von Google Fonts erschweren würde. Schließlich beseitigt die Zahlung auch nicht die datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Auskunft, Löschung sowie etwaige Unterlassungsansprüche. Insoweit lässt sich aus dem Abmahnschreiben nicht herauslesen, welche Ansprüche genau mit der Zahlung der geforderten Summe abgegolten sein sollen.

Schon aufgrund der Vielzahl der angeblich von einer einzigen Person besuchten Webseiten erscheint es zweifelhaft, dass die angeblich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzte Person tatsächlich die jeweilige Webseite aufgerufen hat. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass sogenannte Webcrawler eingesetzt werden, die gezielt und automatisiert Webseiten herausfiltern, die Google Fonts verwenden. Auf die entsprechend herausgefilterten Webseiten wird sodann zugegriffen, um einen datenschutzrechtlichen Verstoß herbeizuführen.

Kümmern Sie sich schnellstmöglich um Berichtigung Ihrer Webseite

Es drängt sich der Verdacht auf, dass diese Abmahnungen rechtsmissbräuchlich erfolgen und nur dem Zweck dienen, Abmahngebühren zu generieren. Dies wäre allerdings treuwidrig mit der Folge, dass Abmahnkosten nicht erstattet werden müssten.

Da einige Gerichte bereits geurteilt haben, dass in der Sache ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vorliege, wenn die IP-Adresse des Besuchers einer Webseite an Google gemeldet werde, sollten sich Webseitenbetreiber schnellstmöglich darum kümmern, dass keine personenbezogenen Daten (auch die IP-Adresse) ihrer Webseitenbesucher an Dritte weitergeleitet werden. Insoweit ist es technisch möglich, dass die bei Google Fonts hinterlegten Schriftarten lokal auf einem Server des Webseitenbetreibers abgelegt werden können, so dass eine Verbindung mit Google Fonts nicht mehr bei jedem Aufruf der Seite erfolgt und damit eine Übermittlung der IP-Adresse an Google verhindert werden kann.

zuletzt editiert am 14.11.2022