Brandschutztüren, -tore und Fenster können seit 1. November 2016 CE-gekennzeichnet werden. Foto: M&T

Gebäudehülle 2017-02-28T00:00:00Z Brandschutznorm: Fakten und Infos zur EN 16034

Seit dem 1. November 2016 ist die EN 16034 Türen, Tore und Fenster; Produktnorm, Leistungseigenschaften; Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften als Produktnorm veröffentlicht und somit harmonisiert. Wir haben wichtige Informationen vom Industrieverband Türen, Tore, Zargen (ttz aktuell – Technik) dazu zusammengestellt.

1. Welche Produkte werden von der EN 16034 erfasst?

Die Produktnorm gilt für:

  • Tore, Rolltore oder bedienbare Feuerschutzvorhänge, die für den Einbau im Personenbereich vorgesehen sind und als deren Hauptanwendung der sichere Zugang für Waren und Fahrzeuge, die von Personen gefahren oder begleitet werden, vorgesehen ist (gemäß EN 13241 Produktnorm Tore),
  • Rolltore oder bedienbare Feuerschutzvorhänge im Einzelhandel, die hauptsächlich zum Zugang von Personen, anstelle von Fahrzeugen oder Waren, vorgesehen sind,
  • Drehflügel- oder Schiebetüren und/oder -fenster und/oder als Drehflügel- oder Schiebetür ausgebildete Revisionstüren, die für den Einbau im Personenbereich vorgesehen sind und bei denen der sichere Zugang von Personen als Hauptanwendung vorgesehen ist (gemäß EN 14351-1 Außentüren und Fenster und EN 14351-2 Innentüren (noch nicht veröffentlicht)), die manuell bedient werden oder kraftbetätigt sind.

2. Für welche Produkte kann die EN 16034 seit dem 1. November 2016 angewendet werden?

Auf Grund der Hinweise im OJEU (2016/C 398/09) können aktuell nur „manuell betätigte feuerwiderstandsfähige- und/oder rauchdichte Außentüren“ (gemäß EN 14351-1) und „feuerwiderstandsfähige- und/oder rauchdichte Tore“ (gemäß EN 13421) CE-gekennzeichnet und mit einer Leistungserklärung (DoP) versehen werden.
Erst wenn die Produktnormen EN 14351-2 und EN 16361 veröffentlicht und harmonisiert wurden, können auch diese zusammen mit der EN 16034 herangezogen werden.

3. Können Tore, Fenster und Außentüren mit Brandschutzeigenschaften jetzt schon CE-gekennzeichnet werden?

Das ist möglich. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Hersteller das Zertifikat „Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit“ nach EN 16034:2014 einer notifizierten Produktzertifizierungsstelle vorweisen kann und alle über den Brandschutz hinausgehenden wesentlichen Merkmale den Vorgaben aus EN 13241:2003+A2:2016 (für Tore) beziehungsweise EN 14351-1:2006+A2:2016 (für Fenster und Außentüren) entsprechen. Entsprechend des Position Papers NB-CPR/16/710 der Gruppe der Notifizierten Stellen darf die Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit aber nicht nur auf Basis von EN 16034:2014 ausgestellt werden, sondern muss auch die zugehörigen Produktnorm mit in Bezug nehmen.

4. Kann die EN 16034 auch alleine zur CE-Kennzeichnung verwendet werden?

Nein – dies ist nicht vorgesehen. Die unterstützende Produktnorm EN 16034 regelt nur die Feuer- und Rauschutzcharakteristika in Frage kommender Produkte und kann daher ohne die zugehörigen Produktnormen nicht zur vollständigen Bewertung in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke nach Artikel 3 und Anhang 1 der Bauproduktenverordnung herangezogen werden.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise unter Punkt 2.

5. Können feuerwiderstandsfähige- und/oder rauchdichte Innentüren CE-gekennzeichnet werden?

Nein. Momentan ist eine CE-Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung nicht möglich. Die Verwendung der EN 16034 erfolgt aktuell nur für:

  • manuell betätigte feuerwiderstandsfähige- und/oder rauchdichte Außentüren (gemäß EN 14351-1) und
  • feuerwiderstandsfähige- und/oder rauchdichte Tore (gem. EN 13241).


6. Was versteht man unter dem Begriff Koexistenzperiode?

Im Rahmen der Bauproduktenverordnung versteht man darunter den Zeitraum, ab dem eine Produktnorm als harmonisierte Norm zur CE-Kennzeichnung herangezogen werden darf, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie angewandt werden muss.
Während der Koexistenzperiode dürfen die betroffenen Bauprodukte noch mit nationalen Konformitätskennzeichnungen versehen werden. Ab dem Ende der Koexistenzperiode ist die CE-Kennzeichnung jedoch die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale bescheinigt. Das heißt erst zum Ende der Koexistenzperiode entfallen in den Mitgliedsstaaten die bislang verwendeten nationalen Kennzeichnungen, wie zum Beispiel in Deutschland das Ü-Kennzeichen. Bei der Überarbeitung harmonisierter Normen werden ebenfalls Termine für die Umstellung vorgegeben.

7. Wie lange dauert die Koexistenzperiode für die EN 16034?

Für EN 16034 wird in der Ausgabe 2016/C 398 des Amtsblatts der EU der 1. November 2016 als Beginn und der 1. November 2019 als Ende der Koexistenzperiode genannt. Aus heutiger Sicht können nationale Zulassungen und abP also noch rund drei Jahre weiter verwendet werden.
Eine Verlängerung der Koexistenzperiode ist möglich, sofern nachvollziehbar begründeter Bedarf besteht.

8. Gibt es also auch eine Koexistenzperiode für Tore, Fenster und Außentüren?

Ja. Hier stellt sich die Situation aber etwas anders dar, weil Tore, Fenster und Außentüren ja heute schon mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. Hier läuft aber gerade eine Umstellung.
Bis zum 1. November 2017 dürfen diese Produkte noch nach den „alten“ Fassungen EN 13241-1:2003+A1:2011 beziehungsweise EN 14351-1:2006+A1:2010 CE-gekennzeichnet werden. Seit dem 1. November 2016 dürfen alternativ auch die Neufassungen EN 13241:2003+A2:2016 beziehungsweise EN 14351-1:2006+A2:2016 verwendet werden.
Ab dem 1. November 2017 müssen dann ausschließlich die A2-Amendments herangezogen werden.
Für die Hersteller von Toren, Fenstern und Außentüren ohne Brandschutzeigenschaften bleibt in diesen Fällen also ein ganzes Jahr Zeit, die CE-Kennzeichnung umzustellen. Bei Produkten mit Brandschutzeigenschaften müssen die A2-Amendments jedoch schon von Beginn der Koexistenzperiode an, also ab dem 1. November 2016, für die CE-Kennzeichnung angewandt werden. Das ergibt sich aus dem Hinweis im Amtsblatt der EU.

9. Wie lange dauern die Koexistenzperioden bei Innentüren und automatischen Türsystemen?

Wie schon aus den vorangegangenen Fragen und Antworten ersichtlich, sind die Längen der Koexistenzperioden einzelner Produktnormen zunächst einmal unabhängig voneinander zu betrachten.
Bei den hier betroffenen Normen reicht das zuständige Normungskomitee CEN/TC33 i. d. R. Vorschläge für die Dauer der Koexistenzperiode bei der EU-Kommission ein. Die Entscheidung darüber liegt jedoch alleinig bei dieser.
Der Beginn und das Ende werden rechtzeitig im Amtsblatt der EU bekannt gegeben - und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Produktnorm in die Liste der Harmonisierten Normen aufgenommen wird.
Momentan ist eine seriöse Voraussage der Koexistenzperioden dieser beiden Normen nicht möglich.

10. Wird die Koexistenzperiode der EN 16034 für die später verfügbaren Produktnormen EN 14351-2 und EN 16361 verlängert oder bleibt eine „Rest-Koexistenzperiode“?

Eine verlässliche Antwort hierauf konnten bisher weder die Kommission noch CEN geben.

11. Wie sieht die europäische Klassifizierung einer T30-Tür aus?

Unter einer T30-Tür versteht man eine dichtschließende Tür, die nach DIN 4102 mit einer Feuerwiderstandsdauer in Bezug auf Raumabschluss und Wärmedämmung von dreißig Minuten und einer Dauerhaftigkeit der Selbstschließung von 200.000 Zyklen klassifiziert ist.
Die Klassifizierung kann zwar nicht direkt übertragen werden, allerdings ermöglicht die Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen eine Zuordnung des deutschen zum europäischen System.
Nach EN 13501-2:2016 und EN 16034 ergeben die genannten Eigenschaften eine Klassifizierung von „EI230 Sa C5“
Bei zusätzlichem Rauchschutz im bisherigen Sinne, lautete die Klassifizierung „EI230 S200 C5“.
Die Eigenschaften einer RS-Tür ohne Feuerwiderstand wären lediglich mit „S200 C5“ zu klassifizieren.

Die einzelnen Komponenten der hier genannten Klassifizierungen sind wie folgt zu verstehen:

  • E – Raumabschluss
  • I2 – Wärmedämmung (Verfahren 2 nach EN 1634-1)
  • Sa – dichtschließend (Rauchschutz bei Umgebungstemperatur unter Vernachlässigung des Bodenspalts)
  • S200 – Rauchschutz (Rauchschutz bei „mittlerer Temperatur“, das heißt geprüft bei 200°C)
  • C5 – Dauerhaft selbstschließend über 200.000 Zyklen.

Die inzwischen zurückgezogene EN 14600 betrachtete die Fähigkeit und Dauerhaftigkeit der Freigabe einer eventuell vorhandenen Feststellvorrichtung als Voraussetzung für die Selbstschließung. Außerdem enthielt sie in Tabelle A.1 Mindestanforderungen an den Korrosionsschutz der verwendeten Baubeschläge, die automatisch galten.
Im Gegensatz dazu werden nach EN 16034 die Selbstschließung, die Dauerhaftigkeit der Selbstschließung gegenüber Qualitätsverlust (Dauerfunktionsprüfung), die Dauerhaftigkeit der Selbstschließung gegenüber Alterung (Korrosion), die Fähigkeit zur Freigabe (Türen mit Feststellvorrichtungen) sowie die Dauerhaftigkeit der Freigabe separat deklariert.

12. Wie sieht die Leistungserklärung einer Außentür mit Brandschutzeigenschaften aus?

Die Leistungserklärung erstreckt sich über alle für das Produkt relevanten wesentlichen Merkmale, welche sich aus der (den) entsprechenden Tabelle(n) ZA.1 ergibt (ergeben).
Im Fall einer Außentür mit Brandschutzeigenschaften wären das die wesentlichen Merkmale nach EN 14351-1:2006+A2:2016 für den Verwendungszweck „Verbindung im Wohnungs- und Nichtwohnungsbau“ ergänzt um die wesentlichen Merkmale nach EN 16034:2014 für den Verwendungszweck „Bei Raumaufteilung in Brand- und/oder Rauchabschnitte und/oder in Rettungswegen“.
Aufwändiger wird später voraussichtlich die Erstellung von Leistungserklärungen für Brandschutzinnentüren, weil der aktuelle Entwurf der Innentürnorm EN 14351-2 mehrere Tabellen ZA.1 unterschiedlichen Umfangs enthält.
Darum muss der Ausschreibende zuerst einen geeigneten vorgesehenen Verwendungszweck wählen, bevor er sich den einzelnen wesentlichen Merkmalen widmen kann. Je nach gewähltem Verwendungszweck ändern sich dann Inhalt und Umfang der Leistungserklärung.

13. Wie sieht die CE-Kennzeichnung einer Außentür mit Brandschutzeigenschaften aus?

Die CE-Kennzeichnung wiederholt die Punkte der Leistungserklärung.
Außerdem werden die zwei letzten Ziffern des Jahres genannt, indem die CE-Kennzeichnung erstmals an dem Produkttyp angebracht wurde. Es ist also nur zu Produktionsbeginn identisch mit dem Herstellungsjahr.
Nach EN 13241-1:2003+A2:2016, EN 14351-1:2006+A2:2016 und EN 16034:2014 darf die CE-Kennzeichnung entweder vollständig am Produkt angebracht werden oder in der Art aufgeteilt werden, dass normativ vorgegebene Mindestangaben am Produkt vorhanden sind und die vollständige CE-Kennzeichnung den Begleitpapieren beigefügt wird.

14. Hat ein Produkt, das unter zwei Produktnormen fällt, auch zwei CE-Kennzeichen?

Nein. Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen Harmonisierungsrechtsvorschriften übernimmt. Das beinhaltet die Anforderungen zum Anbringen der Kennzeichnung.
Somit erhält zum Beispiel ein Rauchschutztor oder eine Feuerschutzaußentür nur ein CE-Kennzeichen.
Zu beachten ist aber, dass die zugehörige Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung in solchen Fällen zwei harmonisierte Normen gleichzeitig und vollständig abdecken muss: bei dem Rauchschutztor wären es EN 13241-1:2003+A2:2016 & EN 16034:2014 und bei der Feuerschutzaußentür EN 14351-1:2006+A2:2016 & EN 16034:2014.
Gegebenenfalls müssen natürlich auch alle weiteren produktrelevanten europäischen Richtlinien und Verordnungen mit einbezogen werden, wie zum Beispiel die Maschinenrichtlinie im Fall von kraftbetätigten Toren.

15. Wie steht es um die Zukunft von Feuerschutztüren mit nationaler Zulassung?

Nationale Klassifizierungen und Zulassungen bleiben, bis zum endgültigen Ablauf der Koexistenzperiode der EN 16034 (1. November 2019, siehe Punkt 7), weiter gültig. Bei Ausschreibungen erleichtert die Verwendung der eingeführten, nationalen Klassifizierungen den Zugriff auf das gesamte Produktportfolio eines Herstellers.
Das ist besonders dann vorteilhaft, wenn noch nicht alle Produkte die CE-Kennzeichnung beziehungsweise die neuen, europäischen Klassifizierungen aufweisen.
Die hohe Qualität der Feuer- und Rauchschutzabschlüsse bleibt, gerade bei Kennzeichnung mit den eingeführten, nationalen Klassifizierungen, voll erhalten, da bereits heute die nationalen Zulassungen von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen auf der eingeführten europäischen Prüfnormen EN 1634-1 und -2 basieren.

zuletzt editiert am 06. Mai 2021
Newsletter