1605 Einbruchschutz
Wer sich gegen die wachsende Einbruchkriminalität schützen will, sollte zertifizierte einbruchhemmende Produkte einbauen beziehungsweise nachrüsten. Foto: k-einbruch

Gebäudehülle 2016-05-02T00:00:00Z Einbruchschutz: Pflichtenkatalog für Errichterfirmen überarbeitet

Die Kommission Polizeiliche Kriminalprävention (KPK) hat den bundeseinheitlichen Pflichtenkatalog (Pfk) für Errichterunternehmen von mechanischen Sicherungseinrichtungen weitgehend modifiziert und geändert.

Im Bereich der Polizeilichen Kriminalprävention werden von den Beratungsstellen Adressennachweise von Errichterunternehmen für mechanische Sicherungseinrichtungen für ratsuchende Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung gestellt. Die Aufnahme der Errichterunternehmen in diese landesweiten Adressennachweise erfolgt auf Grundlage des bundeseinheitlichen Pflichtenkataloges für Errichterunternehmen von mechanischen Sicherungseinrichtungen. Derzeit werden bundesweit insgesamt etwa 1.800 Unternehmen in allen Adressennachweisen aufgeführt.

Zu dem zuletzt im August 2008 modifizierten bundeseinheitlichen Pflichtenkatalog wurde aufgrund der fortlaufenden Erfahrungen im Errichterverfahren, handwerksrechtlichen Änderungen, Anpassungen im Datenschutz sowie in redaktioneller Hinsicht ein erneuter Modifizierungsbedarf gesehen.

Aus diesem Grund fanden im Juli und Oktober 2015 zwei Arbeitstagungen statt, in denen der Umfang der Modifizierung festgelegt und abgestimmt wurde. Der entsprechende Entwurf des Pflichtenkataloges mit Stand Oktober 2015 wurde der KPK zur Beschlussfassung vorgelegt und angenommen.

Details der Aktualisierung

Von der Modifizierung waren im Wesentlichen folgende Themenbereiche betroffen:

  • Konkretisierung der in den Grundsätzen (Ziffer 1 Pfk.) verankerten fachgerechten Kundenberatung,
  • Anpassung der handwerksrechtlichen Bezeichnung des Rollladen- und Sonnenschutztechnikers mit Konkretisierung des Qualifikationsnachweises (Ziffer 3.1.1 Pfk.),
  • Erweiterung des Nachweises zur einjährigen Erfahrung (Ziffer 3.1.2 Pfk.),
  • Streichung des Nachweises zur Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer,
  • Neufassung der Formulierung zur Datenverarbeitung (Ziffer 3.2 Pfk.),
  • Konkretisierung des 24-Stunden-Notdienstes (Ziffer 4.2 Pfk.),
  • Ergänzung der Vorgaben zur Angebotspalette (Ziffer 4.4 Pfk.) um den Bereich von Neuelementen,
  • Neuregelung der Werbung (Ziffer 5.2 Pfk.) mit Einführung des „K-Einbruch-Gütesiegels“,
  • Aktualisierung der Normbezeichnungen

Nachweis der einjährigen Erfahrung

Der Nachweis der einjährigen Erfahrung erfolgte bislang durch eine Erklärung des Antragstellers. Nunmehr müssen hierfür zusätzlich mindestens drei Referenzobjekte benannt werden. Die sicherungstechnische Nachrüstung muss den entsprechenden Normen nach Ziffer 4.4 Pflichtenkatalog entsprechen. Die Referenzobjekte können bei der Prüfung der Aufnahmevoraussetzungen auch besichtigt sowie Angebote und Rechnungen auf Nachfrage anonymisiert eingefordert werden.

Datenverarbeitung

Die Formulierungen zur Datenverarbeitung wurden im Hinblick auf die fortlaufenden Entwicklungen und Maßgaben des Datenschutzes grundlegend neu definiert und abgestimmt.

Angebot von neuen Bauelementen wie Fenster und Türen

Der Pflichtenkatalog regelte bislang nur den primär relevanten Bereich des Angebots von Nachrüstelementen der mechanischen Sicherungstechnik, also die Nachrüstung bestehender Elemente.
Aus den Erfahrungen zeigte sich, dass einzelne Errichterunternehmen beispielsweise bei energetisch veralteten Fenstern auch den Austausch anboten und durchführten. Das Angebot von Neuelementen wie Fenster und Türen ist auch weiterhin für eine Aufnahme in den Adressennachweis Mechanik nicht zwingend erforderlich, so dass Errichterunternehmen nach wie vor ausschließlich im Bereich der Nachrüstung tätig sein können. Falls jedoch Neuelemente angeboten werden, dann müssen auch hier der polizeilichen Empfehlungspraxis entsprechend, geprüfte und am besten zertifizierte einbruchhemmende Neuelementen angeboten werden.

Werbung mit der Aufnahme in den Errichternachweis

Mit den bisherigen Vorgaben zur Werbung gingen bestimmte, eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten einher. Nach der Etablierung der bundesweiten Kampagne „K-Einbruch“ seit 2012 und dem hier entwickelten Kampagnensiegel wurde die Möglichkeit genutzt, den Werbebedarf der Errichter mit der Nutzung des etablierten Kampagnensiegels zu kombinieren. Ein analoges Verfahren wurde bereits für die in den KPK-Herstellerverzeichnissen für geprüfte und zertifizierte einbruchhemmende Produkte gelisteten Unternehmen zur Verfügung gestellt. Das hier eingesetzte Gütesiegel wurde bisher über achtzig Herstellern zur Verfügung gestellt. Das Gütesiegel wird vom jeweils örtlich zuständigen Landeskriminalamt beziehungsweise der mit der Aufnahme befassten Stelle mit jeweils angepasstem Text (zum Beispiel Hessisches Landeskriminalamt/Bayerisches ...) zur Verfügung gestellt. Ein Anwendungs-Manual, beigefügt als neuer Anhang 4 zum Pflichtenkatalog, regelt die Nutzung des Gütesiegels detailliert.
Neben den genannten Modifizierungen wurden zur leichteren Lesbarkeit noch geringfügige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Der Errichternachweis wird zum Beispiel nunmehr als Adressennachweis bezeichnet. Mit den Änderungen im Pflichtenkatalog gingen auch entsprechende Anpassungen in den bereits bestehenden Anhängen 1 bis 3 sowie die Neuschaffung des Anhangs 4 einher.

Der „neue“ Pflichtenkatalog mit Stand Oktober 2015 wurde zum 1. April 2016 veröffentlicht. Von den gelisteten Unternehmen wird dessen Anerkennung als Bedingung für eine weitere Benennung unterschriftlich eingefordert.

zuletzt editiert am 26. April 2021
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