Die Eigentümergemeinschaft einer Dreißig-Parteien-Wohnanlage beauftragte über ein Architektenbüro die Sanierung der Balkonanlage inklusive aller Geländer. Das Wohngebäude erstreckte sich über fünf Stockwerke und hatte sechs Balkontürme.
Alle dreißig Balkone waren gleich groß – bis auf die üblichen Gebäudetolerranzen. Die Balkonseite war zum Abnahmetermin noch voll eingerüstet und somit konnte die Besichtigung durch den Sachverständigen unter guten Bedingungen stattfnden.
Einem einzigen Bewohner war aufgefallen, dass zwei der Doppelachstab-Pfosten ungleich hoch waren und er machte einen optischen Mangel geltend. Das Geländer wurde von insgesamt acht Doppelstab-Pfosten gehalten. Die beiden jeweiligen zur Hauswand stehenden Flachstäbe waren zehn Millimeter kürzer als die angrenzenden Obergurte der Geländerfüllung. In den vorliegenden Planungsunterlagen waren die beanstandeten Stäbe tatsächlich gleichhoch und waagrecht zu den Obergurten eingezeichnet.
Somit musste diesem Umstand Rechnung getragen werden. Deshalb wollte der Sachverständige zuerst bei den anderen Balkonen diese Stellen in Augenschein nehmen und stellte fest, dass diese Besonderheit an allen dreißig Balkonen vorzufinden war.
Fehleranalyse und -bewertung
Die Ursache des Fehlers war dann auch sehr schnell klar. Die Flachstäbe der Pfosten, 480 an der Zahl (16 Stäbe mal dreißig Balkone) wurden als Zukaueile auf Maß bestellt. Bei der Bestellung wurde übersehen, dass die Obergurte der Geländerfüllungen auf die vorgefertigten Flachstäbe gesetzt werden. Entsprechend hätten die sechzig äußeren Geländerpfosten, die zur Wand hin standen, oben zehn Millimeter länger sein müssen.
Nachdem ein optischer Mangel geltend gemacht worden war, argumentierte der Sachverständige für die Bewertung auf folgende Weise. In der Frage nach der Funktion, Gebrauchstauglichkeit und Standsicherheit gab es keinerlei Einschränkungen und Nachteile. Die Funktion und Tragfähigkeit waren weiterhin zu hundert Prozent gegeben. Die entscheidenden Fragen waren die nach der Bedeutung des optischen Erscheinungsbildes und nach dem Grad der optischen Beeinträchtigung (siehe Matrix zur Bewertung optischer Mängel nach Oswald).
Unbestritten hatte bis zum Zeitpunkt der Abnahme nur eine Person den Umstand überhaupt bemerkt. Deshalb konnte der Grad der optischen Beeinträchtigung als „kaum erkennbar“ eingestuft werden. Die Bedeutung des optischen Erscheinungsbildes, am Geländerrand zur Wand hin, war als „unwichtig“ oder „eher unbedeutend“ einzustufen. In der Summe bestimmt die „Matrix nach Oswald“ als Bewertungsmaßstab hier eine Bagatelle. In der Kombination, dass gleichzeitig die Funktion und Tragfähigkeit nicht eingeschränkt waren, konnte der Sachverständige mit seinen Äußerungen die Teilnehmer noch beim Abnahmetermin überzeugen, dass es sich um eine hinzunehmende Unregelmäßigkeit handelte.
Schadensvermeidung und -beseitigung

Die Bagatelle war hier als hinzunehmende Unregelmäßigkeit zu bewerten. Die zu kurzen Flachstäbe der Pfosten konnten somit auch ohne Abzug vom Rechnungsbetrag verbleiben. Trotzdem sollten beim Bestellen von Zuschnitten solche Fehler nicht passieren, denn der Bewertungsmaßstab zur Bagatelle ist eng. Ohne Frage ist natürlich die Einschätzung nach einem Bewertungsverfahren (hier Matrix nach Oswald) eine Büroarbeit und erst nach fundierter Bestandsaufnahme möglich. Im Abnahmetermin funktionierte das aufgrund der Situation und zeigte, dass kleine Streitpunkte mit einer fundierten Argumentation durchaus als hinzunehmende Unregelmäßigkeit zur beiderseitigen Zufriedenheit beigelegt werden können.
PRAXISTIPP:
- Achten Sie beim Bestellen von Zuschnitten auf die korrekten Maße.
- Geringe optische Abweichungen müssen nicht immer zum Abzug gebracht werden. Die Anwendung der „Matrix zur Bewertung optischer Mängel nach Oswald“ zeigt den Bereich der Bagatelle und führt zur hinzunehmenden Unregelmäßigkeit.
Baujahr: 2021
Schadensjahr: 2021
GELTENDE REGELN:
Die Beachtung folgender Normen, Richtlinien, Verordnungen und Regeln sind die Voraussetzung für die fachtechnisch einwandfreie Ausführung der Arbeit:
- Fachregelwerk Metallbauerhandwerk – Konstruktionstechnik: Kap. 1.19 Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten, Kap. 2.38 Geländer und Umwehrungen, Brüstungen, Handläufe,
- DIN 18202 Toleranzen im Hochbau; Bauwerke,
- DIN EN ISO 13920 Schweißen; Allgemeintoleranzen für Schweißkonstruktionen, Längen- und Winkelmaße,
- Oswald, R.; Abel, R.: Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten bei Gebäuden; Typische Erscheinungsbilder, Beurteilungskriterien, Grenzwerte. Bauverlag, Wiesbaden, Berlin,
- Aurnhammer, H. E.: Verfahren zur Bestimmung von Wertminderungen bei (Bau-)Mängeln und (Bau-)Schäden. Baurecht. He 5, 1978.