Ein modernes Gartentor aus Metall vor einem gelben Einfamilienhaus an einem sonnigen Tag.
Richtig: Gesamtansicht des geschlossenen Torflügels mit aufgelegter Wasserwaage, die belegt, dass das Tor im Toleranzbereich lag. (Quelle: Erwin Kostyra)

Schadensfälle 2025-01-07T12:41:52.466Z Fluchtendes Tor auch optisch ohne Mangel

Bei einem einflügligen Schiebetor als Hofeinfahrt bemängelte der Kunde, dass das Tor „auf der gesamten Länge sowohl im geschlossenen als auch im offenen Zustand nicht in der Waage“ sei. Außerdem wurden Blasenbildung und Risse in der Farbbeschichtung beanstandet, die nicht nur rein optische Mängel seien. Der Sachverständige sollte in seinem Gerichtsgutachten die vermeintlichen Mängel bewerten.

Bei dem Tor handelte es sich um ein einflügliges Schiebetor mit einer lichten Weite von fünf Meter und einer Hohe von 1,4 Meter. Das Tor war feuerverzinkt und in RAL-Farbe pulverbeschichtet (Duplexbeschichtung). Der Torflügel wurde in den Stellungen geschlossenes und offenes Tor mit einer zwei Meter langen Wasserwage vermessen.

Bei den beiden Pfostenhöhen stellte der Sachverständige einen Höhenunterschied von vier Millimetern fest.Lackschäden waren am vorderen senkrechten Torrahmenprofil aus dem vorgeschriebenen Betrachtungsabstand von fünf Metern nicht zu erkennen. Bei einer Betrachtung direkt am Torflügel waren dort zwei Einkerbungen in der Pulverbeschichtung von etwa fünf Millimeter Länge und drei Millimeter Höhe als Lackbeschädigung sowie eine punktförmige Lacköffnung von etwa 1,5 Millimeter Durchmesser zu erkennen.

An der Torstrebe waren etwa 27 punktförmige 0,5 bis 0,75 Millimeter große Lacköffnungen und zwei Oberflächenabschabungen von etwa zwei beziehungsweise drei Millimeter Durchmesser zu erkennen.Unter diese Lackschäden war die verzinkte Oberfläche der Stahlprofile zu sehen.

Fehleranalyse und -bewertung

Ein Metallzaun mit sichtbarer Beschädigung, die durch rote Pfeile hervorgehoben wird.
Richtig: Der Lackschaden am vorderen Torflügelprofil war aus fünf Metern Entfernung nicht zu erkennen. Auch bei näherem Betrachten lag er im Rahmen der optischen Toleranzgrenzen. (Quelle: Erwin Kostyra)

Die horizontale beziehungsweise waagerechte Ausführung einer beweglichen Torkonstruktion ist nicht in einer separaten Norm geregelt. Vergleichsweise kann die DIN 18202, Tabelle 3 Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen genutzt werden. Diese Norm ist jedoch im eigentlichen Sinne nicht auf die waagerechte Lage eines Bauelementes ohne Bezug zu einem Bauwerk oder Baukörper anzuwenden.

Die visuelle Bewertung von organisch beschichteten Oberflächen von Stahlteilen ist gemäß Fachregelwerk Metallbauerhandwerk – Konstruktionstechnik, Kapitel 1.19.5.2.1.2 bei Außenflächen in einem Abstand von fünf Metern vom Objekt durchzuführen. Die Tabelle im Kapitel 1.19.5.2.1.2 gibt für Flächen mit üblichen Anforderungen unter dem Punkt 3.1 vor, dass Krater und Blasen mit einem Durchmesser kleiner als 0,5 Millimeter zehn Stück pro Meter beziehungsweise Quadratmeter erlaubt sind. Bei Flächen mit geringen beziehungsweise keinen Anforderungen gibt es keinen Größen- beziehungsweise Mengenangaben.

Die gleiche Tabelle gibt unter Punkt 3.10 vor, dass fertigungsbedingte mechanische Beschädigungen (zum Beispiel Dellen, Beulen, Kratzer) im Bereich von Flächen mit hohen und üblichen Anforderungen „zugelassen, wenn nicht auffällig wirkend“ sind.

Schadensvermeidung und -beseitigung

Ein Zaunpfosten mit einer Messskala, die an der Vorderseite angebracht ist. Der Hintergrund ist unscharf, was den Fokus auf den Pfosten lenkt.
Richtig: Auch der Lackschaden an einer Torflügelsprosse lag im Rahmen der Toleranzen. (Quelle: Erwin Kostyra)

Die Vermessung des Tores zeigte, dass die horizontale Ausrichtung im offenen und geschlossenem Zustand eine korrekte Montage des Torflügels belegte.Aus dem für optische Mängel vorgegeben Betrachtungsabstand von fünf Metern waren die Lackbeschädigungen nicht zu erkennen. Bei der Betrachtung aus der Nähe waren Beschädigungen der Lackoberfläche erkennbar. Diese Oberflächenschäden im Lack waren aber nicht als optische Mängel zu bewerten. Schäden im Korrosionsschutz waren nicht vorhanden.

PRAXISTIPP

  • Kennen Sie die maßgeblichen Toleranzgrenzen für Ihre Produkte und weisen Sie Ihre Kunden darauf hin.
  • Achten Sie bei vermeintlichen optischen Unregelmäßigkeiten auf die Betrachtungsabstände.

GELTENDE REGELN

Die Beachtung folgender Normen, Richtlinien, Verordnungen und Regeln sind die Voraussetzung für die fachtechnisch einwandfreie Ausführung der Arbeit:

  • Fachregelwerk Metallbauerhandwerk – Konstruktionstechnik: Kap. 1.19.4.1 Maßtoleranzen, Kap. 1.19.5.2.1.2 Visuelle Beurteilung auf Stahl,
  • DIN 18360 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen; Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Metallbauarbeiten,
  • DIN EN 12453 Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Anforderungen und Prüfverfahren,
  • DIN EN 12604 Tore; Mechanische Aspekte; Anforderungen und Prüfverfahren.

Baujahr/Schadensjahr: 2020

zuletzt editiert am 28. Januar 2025
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