(Dezember 2022) Für die Angebotsabgabe einer Fluchttreppenanlage stellte der Metallbauer fest, dass die Leistungsbeschreibung und die Zeichnungen nicht zueinander passten und auch einige baurechtliche Anforderungen durch den Planer nicht berücksichtigt worden waren. Der Metallbauer identifizierte die Fehler und beanstandete sie beim Ausschreibenden.
Eine Außentreppe als Teil des Rettungsweges für eine Schule war öffentlich ausgeschrieben worden. In der Angebotsphase zeigte sich, dass sowohl Leistungsbeschreibung und Zeichnungen nicht zusammenpassten als auch die bauaufsichtlichen und konstruktiven Anforderungen an diese Fluchttreppe bei der Planung nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden waren.
Für den Metallbauer stellte sich die Frage, was er anbieten soll, und ob er dabei eventuell ein Risiko eingeht, wenn er ausführt wie ausgeschrieben. Weil die VOB/A Paragraf sieben Leistungsbeschreibung (1) 1 offensichtlich nicht eingehalten war, machte der Metallbauer auf die Planungsfehler aufmerksam. Dort steht: „Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.“ Die Aufgabe war also zunächst, sämtliche Angaben in der Ausschreibung zu prüfen und vom Planer gegebenenfalls korrigieren zu lassen.
Berücksichtigen Sie die Landesbauordnung
Auszuführen war eine Stahltreppe als Teil eines der mindestens zwei voneinander unabhängigen Rettungswege mit Gitterroststufen und Podesten. Besonderheit war, dass die Treppe Teil des Rettungsweges für zwei benachbarte Schulgebäude sein sollte.
Zu beachten sind für einen solchen Anwendungsfall:
- die jeweilige Landesbauordnung,
- die Muster-Schulbaurichtlinie (MSchulbauR) und
- die Arbeitsstättenverordnung mit den relevanten Arbeitsstättenrichtlinien.
Vorgaben für Maße oder Lasten sind in allen drei genannten Regelungsbereichen zu finden. Bei unterschiedlichen Vorgaben sind jene mit den höchsten Anforderungen zu wählen.
Bespiel Geländerhöhe: Die Landesbauordnung schreibt eine Geländerhöhe von zumindest 0,90 Meter bis zu einer Absturzhöhe von zwölf Meter vor. In Arbeitsstätten beträgt sie zumindest ein Meter (ASR A1.8, 4.5 (7), siehe auch ASR A2.1, 5.1 (2)). Die Schulbaurichtlinie gibt eine Höhe von 1,10 Meter vor, die dabei maßgebend ist.
Beispiel horizontale Nutz-/Holmlast: DIN EN 1991-1-1/NA gibt in Tabelle 6.12DE eine horizontale Nutzlast von einem Kilonewton pro Meter vor. Die MSchulbauR enthält keinerlei Anforderungen an horizontale Nutzlasten. Die ASR A1.8 Verkehrswege fordert in Absatz 4.5 Treppen, (8) 0,5 Kilonewton pro Meter. Ausschlaggebend ist also DIN EN 1991-1-1/NA.
Beachten Sie die Muster-Schulbaurichtlinie und die Arbeitsstättenrichtlinien
Die Landesbauordnung verweist auf die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB). Dort finden sich für die Bemessung und für die Ausführung Verweise auf die einschlägigen Normen DIN EN 1993 und DIN EN 1090-2 sowie auf DIN 18065 Gebäudetreppen.
Die Vorgaben an Treppen und Geländer aus der Muster-Schulbaurichtlinie sind dort in Kapitel 4 „Treppen, Geländer und Umwehrungen“ zu finden:
- Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 Meter nicht überschreiten.
- Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben.
- Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben.
- Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,10 Meter hoch sein.
Die nutzbare Breite von notwendigen Treppen muss zumindest 1,20 Meter betragen. Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden (MSchulbauR, 3.4).
Die für diesen Anwendungsfall relevanten Arbeitsstättenrichtlinien sind insbesondere:
- ASR A1.8 Verkehrswege,
- ASR A1.5 Fußböden,
- ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen.
ASR A1.8 Verkehrswege enthält in Absatz 4.5 umfangreiche Vorgaben für Treppen. Das sind insbesondere:
(2) „Die Steigungen und Auftritte einer Treppe, die zwei Geschosse verbindet, dürfen nicht voneinander abweichen.“
Bezüglich Auftritt (a) und Steigung (s) wird auf die Schrittmaßregel 2 x s + a analog zu DIN 18065 verwiesen. Für eine gute Begehbarkeit einer Treppe soll die Schrittlänge zwischen 59 und 65 Zentimeter betragen. (4)
Denken Sie an die Handläufe und die Gitteroste
Für die Treppenhandläufe (11) gelten die gleichen Anforderungen wie in DIN 18065. Sie müssen dem Benutzer einen sicheren Halt bieten. Empfohlen wird eine ergonomische Gestaltung. Gewährleistet ist das, wenn der Durchmesser beziehungsweise die Breite des Handlaufes zwischen 2,5 und sechs Zentimeter liegt. Treppenhandläufe sollen durchgehend ausgeführt werden.
Handläufe sind in einer Höhe zwischen 0,80 und 1,15 Meter zu führen. Ein seitlicher Mindestabstand von fünf Zentimeter zu benachbarten Bauteilen ist einzuhalten. Halterungen für Handläufe sollen an der Unterseite angeordnet sein. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass Beschäftigte daran nicht hängen bleiben oder abgleiten können. Die Trittflächen von Treppen (13) müssen rutschhemmend ausgeführt sein.
Bezüglich der auszuführenden Gitterroste finden sich die Vorgaben für die Rutschhemmung in ASR A1.5 Fußböden. Diese enthält einen Anhang 2 Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden, in dem für verschiedene Arbeitsräume, -bereiche und betriebliche Verkehrswege Bewertungsgruppen der Rutschgefahr (R-Gruppe) tabelliert sind. Für Außentreppen (Zeile/Nummer 0.4) ist das R 11 oder R 10.
In ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen werden im Kapitel 5 Maßnahmen zum Schutz vor Absturz, 5.1 Sicherung an Absturzkanten beschrieben. Diese werden aber überlagert von den Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht beziehungsweise der Schulbaurichtlinie, so dass diese in diesem Fall nicht relevant sind.
Zu erwähnen ist schließlich noch ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, die für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, gilt.
Fazit: Achten Sie auf alle Detailfragen
Weitere Fragen, die in Zusammenhang mit der Planung gestellt wurden, waren:
- Ist ein zweiter Handlauf erforderlich?
Nein, die MSchulbauR enthält keine Anforderung an einen zweiten Handlauf.
- Welche Füllstababstände sind einzuhalten?
Die Landesbauordnung beziehungsweise DIN 18065 sind in diesem Fall mit zwölf Zentimeter Mindestabstand ausschlaggebend.
- Ist zusätzlich die Versammlungsstättenverordnung zu berücksichtigen?
Das hängt von den Gegebenheiten vor Ort beziehungsweise der Anzahl der zu erwartenden Personen ab.
- Wo sind Punkt- und Flächenlasten für die Bemessung festgelegt?
Punkt- und Flächenlasten sind wie die horizontalen Holmlasten in DIN EN 1991-1-1/NA tabelliert.
- Sind wechselnde Steigungshöhen oberhalb und unterhalb des Zwischenpodests erlaubt, die sich aus der Konstruktion und der Gebäudegeometrie ergeben?
Ja - die beiden Läufe werden jeweils als Lauf zwischen zwei Geschossen gewertet.
Wo Sie mehr erfahren
Handwerkerradio: Mehr aktuelle Schadensfälle können Sie im Handwerkerradio (im Internet unter www.handwerker-radio.de) hören. In der Sendung „M&T Metall-produktiv“ werden jeden Dienstag von 14:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 11:00 bis 12:00 Uhr unter anderem interessante Schadensfälle aus dem Metallbau besprochen.
Fachregelwerk: Wichtige Informationen zum Thema finden Sie im Fachregelwerk Metallbauerhandwerk – Konstruktionstechnik in den Kapiteln 2.35 Gebäudetreppen und 2.38 Geländer und Umwehrungen, Brüstungen, Handläufe. Weitere Informationen zum Fachregelwerk erhalten Sie beim M&T-Kundenservice, E-Mail: coleman@vuservice.de oder Mo.-Fr. von 7:30 bis 17:00 Uhr per Telefon unter 06123 9238 274.
Podcast: Spannung für die Ohren und den Kopf verspricht der M&T Podcast mit einem hörbaren Einblick in zahlreiche Schadensfälle. Verfügbar sind bereits mehr als dreißig Fälle auf allen gängigen Podcast-Plattformen wie Anchor, Apple Podcast, Spotify oder Google Podcast.
S achverständigenbewerber-Seminar: Sie möchten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Metallbauerhandwerk werden? Informationen erhalten Sie unter Telefon 0201 89619-15 oder via E-Mail: karsten.zimmer@metallhandwerk.de.
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Baujahr: 2021
Schadensjahr: 2021