Gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2015 müssen alle Antriebe, die für das Betreiben von Garagentoren gedacht sind, auch die Tornormen einhalten. Die Kraftbegrenzung muss an allen vom Hersteller für den Antrieb zugelassenen Toren eingehalten werden und auch bei einer „vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung“ (Maschinenrichtlinie) durch den Nutzer muss seitens des Herstellers die Sicherheit gewährleistet werden, wie Hörmann informiert.
Die Sicherheitsanforderungen, denen die Garagentor-Antriebe verschiedener Hersteller genügen müssen, sind auf europäischer Ebene in den Antriebs- und Tornormen geregelt: Die Prüfung dieser Sicherheitsanforderungen bei der Kombination aus Garagentor und Garagentor-Antrieb ist in beiden Normen vorgesehen. Mit einer Ausnahme: Gemäß den Antriebsnormen kann auf die Prüfung verzichtet werden, wenn der Antrieb ohne Tor verkauft wird.
Achten Sie auf die maximalen Kräfte
Bei den Sicherheitsanforderungen geht es unter anderem um die Kraftbegrenzung. Der Antrieb muss dafür Sorge tragen, dass das Tor beim Schließen vorgegebene Kräfte (maximal 400 Newton) einhält, so dass das Tor bei einem Auftreffen auf ein Hindernis keine Verletzungen (besonders Quetschungen) beziehungsweise Schäden verursacht. Zudem muss das Tor nach Auftreffen auf ein Hindernis reversieren. Wird der Antrieb nicht passend auf das Garagentor eingestellt, kann es vorkommen, dass die vorgegebenen Kräfte nicht eingehalten werden oder das Tor nicht reversiert.
Diejenigen Hersteller, die Antriebe ohne Tore (keine zueinander passenden und geprüften Kombinationen) vertreiben, haben sich in der Vergangenheit häufig auf die Ausnahme in den Antriebsnormen berufen, auf die Prüfung der Sicherheitsanforderungen bei Verkauf des Antriebs ohne Tor verzichten zu können. Für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der Einheit von Antrieb und Tor sei allein derjenige verantwortlich, der den Antrieb mit dem Tor verbaut, also der installierende Handwerksbetrieb oder im Falle von DIY-Produkten gar der Nutzer selber.
Gewährleisten Sie die Sicherheit
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat nun am 21. Mai 2015 entschieden, dass alle Antriebe, die für das Betreiben von Garagentoren gedacht sind, auch die Tornormen einhalten müssen. Alle Hersteller müssen also sicherstellen, dass ihre Garagentor-Antriebe bei allen vom Hersteller für den Antrieb vorgesehenen Toren die Kräfte einhalten können. Für die letztendliche Einstellung des Antriebs auf das jeweilige Tor und die Überprüfung der Einhaltung der Kraftbegrenzung ist dann der installierende Handwerksbetrieb verantwortlich. Ebenso muss auch bei einer „vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung“ (Maschinenrichtlinie) durch den Nutzer seitens des Herstellers die Sicherheit gewährleistet werden. Auf Basis des Urteils wurde kürzlich für weitere Antriebe vom Landgericht Hamburg entschieden, dass die betroffenen Hersteller mangels Einhaltung der Tornormen den Verkauf ihres Antriebes wie im Markt angeboten einstellen müssen.
Fachhändler und installierende Handwerksbetriebe sind auf jeden Fall auf der sicheren Seite, wenn sie Antriebe von Herstellern vertreiben, die auch passende und in Kombination geprüfte Tore anbieten.
Folgen des Urteils
