Die Glasnorm DIN 18008 Glas im Bauwesen, wurde durch den Normenausschuss in den Teilen 1 und 2 überarbeitet. Die Veröffentlichung steht kurz bevor. Daher soll hier nochmals dringend auf zwei wesentliche Änderungen hingewiesen werden.
Wichtig ist auch der Hinweis, dass die jeweilige Normfassung zum Abnahmezeitpunkt eines Werkes zu berücksichtigen ist und somit bei der Kalkulation derzeitiger Projekte diese Punkte unbedingt bedacht werden müssen.
Eine der wichtigsten Punkte bei der derzeitigen Kalkulation von Objekten: Vertikalverglasungen, die „frei und ohne Hilfsmittel“ zugänglich sind, müssen zukünftig, auf der zugänglichen Seite, bis mindestens 0,80 Meter Höhe aus Glas mit sicherem Bruchverhalten ausgeführt werden. Dies betrifft zum Beispiel die meisten Balkon- und Terrassentüren. Weiter wird ausgeführt: „Sicheres Bruchverhalten liegt vor, wenn die Bruchstücke zusammengehalten werden und nicht zerfallen oder wenn ein Zerfall in eine große Anzahl kleiner Bruchstücke erfolgt.“ Diese Anforderungen werden durch ESG- oder VSG-Verglasungen erfüllt, in keinem Fall jedoch durch die bislang in diesem Bereich oft noch eingesetzten Floatverglasungen. Das sollte man unbedingt beachten, da sonst ein nicht zu unterschätzendes wirtschaftliches Risiko für den ausführenden Betrieb besteht.
In der Vergangenheit hat desweiteren insbesondere die Berechnung von kleinen Isoliergläsern wegen der Art der Berechnung dazu geführt, dass hier unverhältnismäßig dicke Gläser oder ESG-Verglasungen eingesetzt werden mussten, um die entsprechenden Spannungen, insbesondere aus der Belastung aus Klimalasten, rechnerisch aufnehmen zu können. Die Berechnung dieser kleinen Verglasungen (bis zu zwei Quadratmeter) wird nunmehr entschärft, indem der entsprechende Teilsicherheitsbeiwert für Klimalasten abgemindert werden kann. Die Folge daraus: Die bislang, und nur aus diesem Grund, bestehende Nachweiserleichterung wird zukünftig nicht mehr in der DIN 18008 zu finden sein.
Hier soll auch auf den neu erschienen Teil 6 der Norm hingewiesen werden, der „Zusatzanforderungen an zu Instandhaltungsmaßnahmen betretbare Verglasungen und an durchsturzsichere Verglasungen“ enthält. Hierbei werden im speziellen all die Verglasungen abgedeckt, die zu Instandhaltungsmaßnahmen an Objekten betreten werden oder durchsturzsicher sein müssen, sich also in der Nähe von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen befinden.
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(Markus Jäger, Technischer Berater des BVM)
