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,,Mit der Übergangsregelung wird den Unternehmen mehr Zeit eingeräumt, ihre Systeme und Prozesse auf die E-Rechnung umzustellen“, beschreibt Steuerberater Roland Franz den Vorgang. (Quelle: Kanzlei Roland Franz & Partner)

Betriebsführung 2025-06-26T22:00:00Z Rechnungsstellung: Informationen zur E-Rechnungspflicht

Seit dem 1. Januar 2025 besteht in Deutschland die generelle Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen, sogenannten E-Rechnungen, für Leistungen zwischen inländischen Unternehmen, auch B2B-Umsätze genannt. Bei Leistungen an den Endverbraucher besteht nach wie vor keine Pflicht für die Erteilung einer E-Rechnung.

Übergangsregelungen:
„Im Rahmen der Übergangsregelung können Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026 weiterhin Rechnungen in Papierform oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers beispielsweise als PDF-Dokument per E-Mail versenden. Ab 2027 gilt diese Möglichkeit nur noch für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von unter 800.000 Euro. Damit wird den Unternehmen mehr Zeit eingeräumt, ihre Systeme und Prozesse auf die E-Rechnung umzustellen“, präzisiert Steuerberater Roland Franz den Vorgang. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert.

Ausnahmen:
Neben der Übergangsfrist gibt es auch langfristig Ausnahmen, aber nur für bestimmte Rechnungsarten. So können Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und voraussichtlich auch Rechnungen von Kleinunternehmern (nach § 19 Umsatzsteuergesetz) von der E-Rechnungspflicht ausgenommen werden. Diese Regelungen sollen vor allem kleinere Unternehmen als Rechnungsaussteller entlasten, die weiterhin die Wahl haben, wie sie ihre Rechnungen ausstellen.

Keine Übergangsfristen:
Für den Empfang einer E-Rechnung gibt es keine Übergangsfrist. Seit dem 1. Januar 2025 muss der Rechnungsempfänger im Geschäftsbereich sicherstellen, dass er E-Rechnungen empfangen kann, wenn der Rechnungssteller diese Art der Rechnung übermittelt.

Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern v. 01.11.2024 (il), Fundstelle(n): NWB, FAAAJ-78244

zuletzt editiert am 26. Juni 2025