Bund und Länder haben im Novemver 2022 die Einführung eines Deutschlandtickets für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Preis von 49 Euro im Monat beschlossen. Das Ticket kann im Abonnement bezogen werden und ist monatlich kündbar. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert über die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim geplanten 49-Euro-Deutschlandticket.
„Nachdem der ursprüngliche Start des Deutschlandtickets zum 1. Januar 2023 nicht haltbar war“, erklärt Steuerberater Roland Franz, "ist das 49-Euro-Ticket jetzt am 1. Mai 2023 gestartet. Das 49-Euro-Deutschlandticket soll anknüpfen an das im Jahr 2022 als Reaktion auf die gestiegene Inflation, insbesondere Energiekosten, zeitlich befristet eingeführte sogenannte 9-Euro-Ticket.“
Aber in der betrieblichen Praxis ist inzwischen vermehrt die Frage der lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen aufgetreten. Daher hat das Bundesfinanzministerium auf Anfrage der DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer) wie folgt geantwortet: „(…) derzeit plant das Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit dem 49-Euro- Ticket keine Regelung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 30. April 2022 [Anmerkung Roland Franz: gemeint ist das BMF-Schreiben zum 9-Euro-Ticket].
Es besteht nach derzeitigem Stand auch keine Notwendigkeit, das aufgeführte BMF-Schreiben analog zur Anwendung zuzulassen. Das 49-Euro-Ticket wird (wie das 9-Euro-Ticket aus dem letzten Jahr) auf den Regionalverkehr beschränkt sein. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG ist damit dem Grunde nach möglich. Zahlen Arbeitgeber höhere Zuschüsse, als Kosten anfallen, stellt dies Einkommen dar, welches zu versteuern ist. (…)“.

Steuerberater Roland Franz erläutert dazu: „Damit ist aus Sicht der Finanzverwaltung klargestellt, dass auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum anstehenden 49-Euro-Ticket nach § 3 Nummer 15 EStG grundsätzlich steuerfrei sind. Allerdings dürfen Arbeitgeberzuschüsse, bezogen auf das Kalenderjahr, insgesamt nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten, weil der überschießende Betrag einen lohnsteuerpflichtigen Bezug darstellt.“