Ein Eingang zu einem Parkhaus mit mehreren Verbotsschildern, die die Einfahrt untersagen. Die Umgebung ist urban mit einem angrenzenden Gebäude.
Das motorisch betriebene Scherengitter hatte die Maße: 4.800 Millimeter (Breite) mal 4.700 Millimeter (Höhe). (Quelle: Frank Kammenhuber)

Schadensfälle 2025-11-03T11:07:17.079Z Rollgitter mit zulässiger Sicherheit

An einem Pkw kam es bei der Benutzung einer Rolltoranlage an einer Garageneinfahrt zu einem Schaden. Der Sachverständige hatte die Aufgabe die Zulässigkeit der Sicherheitseinrichtungen der Toranlage zu prüfen. Die Einschätzung der Plausibilität des Schadensverlaufes an dem Pkw blieb dem Kfz-Sachverständigen vorbehalten.

Schadensbeschreibung

Es handelte sich bei der Anlage um ein motorisch betriebenes Scherengitter mit den Maßen Breite mal Höhe: 4.800 Millimeter mal 4.700 Millimeter. Die Anlage war in den achtziger Jahren zusammen mit dem Gebäude erstellt worden. Der Wellenantrieb war als Elektromotor an der Scherengitterwelle direkt angesteckt.

Das Tor wurde über eine Zeitschaltuhr und einen innen direkt hinter dem Tor an der Wand angebrachten Schlüsseltaster angesteuert. Folgende Sicherheitseinrichtungen waren vorhanden:

  • Lichtschranke in vierzig Zentimeter Höhe über der Fahrbahn in einer Achse zehn Zentimeter innen hinter dem Behang
  • Lichtschranke am Sturz direkt unter dem aufgewickelten Behang, etwa acht Zentimeter innen hinter dem Behang,
  • Kontaktleiste unter dem Sockelprol des Behangs.

Die Lichtschranke über dem Boden war funktionsfähig. Die Funktionsfähigkeit der Lichtschranke am Sturz konnte nicht geprüft werden. Sie war aber zur Bewertung des Unfallherganges nicht maßgeblich. Die Schließkraft des herunterfahrenden Behanges wurde mit einer Messkeule in fünfzig Zentimeter Höhe dreifach gemessen.

Fehleranalyse und -bewertung

Ein industrielles Antriebssystem mit komplexen Metallstrukturen und Kabeln in einer Fabrikumgebung.
Der Wellenantrieb war als Elektromotor an der Scherengitterwelle direkt angesteckt. (Quelle: Frank Kammenhuber)

Die Betriebssicherheit solcher Toranlagen ist in der DIN EN 12453 geregelt. Aufgrund des Baujahres (achtziger Jahre) gab es für die Toranlage keinen Bestandschutz mehr, sodass diese Norm in der gültigen Fassung von 2021 maßgeblich war. Die dementsprechenden organisatorischen Vorkehrungen waren durch die dokumentierte Wartung getroffen.

In der DIN EN 12453 (5.5) wird in Tabelle 1 das Mindestschutzniveau auf Grundlage der Art der Torbetätigung und der Nutzungstypen bestimmt. Hier lag ein Antrieb ohne Impulssteuerung und ohne Totmannschaltung mit Automatiksteuerung über den Schlüsselschalter vor. Da das Tor tagsüber für die Anlieferung dauerofen stand, und die Mieter das Tor in den übrigen Zeiten nur über Schlüsselschalter ansteuern konnten, war von der Kategorie Typ 2 (unterwiesenes Bedienpersonal – öffentlich) auszugehen. Die Zufahrt und das Tor waren gut einsehbar.

Normativ wird das Schutzniveau der Klassen C und D durch eine Begrenzung der Kräfte gemäß Anhang A entweder durch Kraftbegrenzungseinrichtungen oder durch Schutzeinrichtungen sowie eine Einrichtung zur Erkennung der Anwesenheit eines Gegenstandes oder einer Person, die sich auf dem Boden im Torbereich befindet, definiert.

Das Schutzniveau der Klasse E beinhaltet darüber hinaus eine Einrichtung, die so beschafen und eingebaut ist, dass unter keinen Umständen eine Person oder ein Gegenstand vom bewegten Torflügel berührt werden kann. Für das Rolltor hieß das:

Klassen C und D:

Die Hauptschließkante ist mit einer Kontaktleiste auszustatten, die bei Krafteinwirkung den Stillstand und das Wiederauffahren des Behanges bewirkt. Entsprechend der DIN EN 12453 ist eine dynamische Schließkraft von 400 Newton über einen Zeitraum von 0,75 Sekunden zulässig. Außerdem ist eine Fußbodenerkennung notwendig. Hierzu sind Lichtschranken einzusetzen. Der Bereich der Toröffnung ist für Tore mit Vertikalbehängen nicht konkret definiert.

Klasse E:

Das Schutzziel kann durch zusätzliche an dem Basisprofil des Behanges anzubringende Sensorleisten erreicht werden. Die Montage erfolgt beidseitig, direkt auf dem Sockelprofil des Behanges. Die Sicherheitssensorleisten erfassen über elektromagnetische Wellen im Infrarotbereich Personen und Objekte. Der Nachteil ist jedoch, dass ein unter der Schließkante stehender kalter Pkw nicht erkannt wird. Daher ist hier von einer derartigen Sicherheitseinrichtung – obwohl normativ zulässig – abzuraten.

Schadensvermeidung und -beseitigung

Ein roter Knopf an einer Betonwand neben einem Türrahmen.
Richtig: Die Lichtschranke war in einer Höhe von vierzig Zentimetern über der Fahrbahn in einer Achse zehn Zentimeter innen hinter dem Behang montiert. (Quelle: Frank Kammenhuber)

Das Tor war mit Schutzeinrichtungen der Kategorie C und D ausgestattet. Damit entsprach es den normativen Anforderungen. Die gemessenen dynamischen Schließkräfte lagen bis zu 19 Prozent über dem zulässigen Wert. Da die einwirkende Zeitspanne weniger als die Hälfte der Normvorgabe betrug, war diese Krafteinwirkung vorläufig hinnehmbar. Bei der nächsten Wartung war jedoch dementsprechend nachzubessern. Die Krafteinwirkung des herabfahrenden Tores war allerdings für die Schadensbewertung nicht relevant. Beim Schadensbild am Pkw war davon auszugehen, dass eine Zugkraft die Ursache war. Eine Begrenzung der Öffnungskraft bei vertikal fahrenden Toranlagen ist jedoch normativ nicht definiert.

Ein Hauptpunkt war die durch die Lichtschranke gesicherte Fläche im Bereich der Toröffnung. Der Sachverständige stellte fest, dass die Ausführung mit zehn Zentimeter Abstand zur Torachse technisch durchaus üblich war. Aus Sicht des Sachverständigen war die Schadensursache eine Verkettung von Ereignissen, die bautechnisch nicht auf normativ unzulässige Sicherheitseinrichtungen oder eine unübliche Ausführung zurückzuführen waren.

Baujahr: 1985
Schadensjahr: 2021

PRAXISTIPP:

  • Achten Sie auf die normativ vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen.
  • Messen Sie die Schließkräfte und prüfen Sie deren Zulässigkeit.

GELTENDE REGELN:

Die Beachtung folgender Normen, Richtlinien, Verordnungen und Regeln sind die Voraussetzung für die fachtechnisch einwandfreie Ausführung der Arbeit:

  • Fachregelwerk Metallbauerhandwerk – Konstruktionstechnik: Kap. 2.30 Rolltore, Rollgitter,
  • DIN EN 12453 Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Anforderungen und Prüfverfahren,
  • Hersteller- und Verarbeitungsrichtlinien.
zuletzt editiert am 04. November 2025