Ein großes Ärgernis mit Einführung der EN 1090 war und ist für viele Metallbauer die unbedingte Pflicht, für jedes Konstruktionsmaterial Prüfbescheinigungen anzufordern. Die Forderung ist nicht neu und war bereits in den nationalen Regeln Vorschrift. Die Forderung ergibt sich aus EN 1090-3 und EN 1090-2, jeweils im Abschnitt 5.2. Hier gibt es nun eine neue Möglichkeit wie der Landesverband Metall Niedersachsen/Bremen mitteilt.
Grundsätzlich ist die normative Forderung nach Prüfbescheinigungen richtig. Der Hersteller muss beweisen, dass er normenkonforme Werkstoffe einsetzt, um daraus ein normenkonformes Tragwerk herzustellen.
Nun gibt es aber Halbzeuge für die eine Prüfbescheinigung nach EN 10204, ein Werkszeugnis 2.2, entbehrlich erscheint, weil keine zusätzlichen wichtigen Informationen im Zeugnis vorhanden sind. Werkszeugnisse 2.2 beinhalten nur Ergebnisse aus nichtspezifischen Prüfungen. Das heißt, die Analysen und die mechanischen Werte stammen gar nicht vom gelieferten Material. Im Grunde also nur eine Bestätigung der Konformität mit einer Produktnorm und dem Zustand des Materials.
Für Aluminiumtragwerke, nach EN 1090-3, schein ein Zeugnis entbehrlich zu sein, wenn an Strangpressprofile nach EN 15088 nicht geschweißt werden soll. Systemlieferanten wie zum Beispiel Schüco, Heroal oder TS-Aluminium liefern solche Profile in der Regel aus dem immer gleichen Werkstoff. Die Festigkeit und der Behandlungszustand sind also bekannt. In der Praxis bedeutet dies bisher, dass die Prüfbescheinigung durchgereicht werden müsste, der Hersteller des Wintergartens müsste eine komplette Wareneingangskontrolle durchführen (Maßprüfung, Werkstoffprüfung nach Dokumenten usw.) und die Dokumente archivieren – für jede Lieferung.
Alternative Vorgehensweise bestätigt
Im Stahlbau nach EN 1090-2 gilt prinzipiell Gleiches. Wenn es hier Profile gibt, die vom Lieferanten, als zertifizierter Hersteller nach EN 1090, gesägt und/oder gebohrt geliefert werden und Schweißarbeiten nachträglich nicht mehr erforderlich sind, erscheint die Prüfbescheinigung entbehrlich und bringt dem Weiterverarbeiter keinen zusätzlichen Nutzen, außer dass er die Bestätigung erhält, konformes Material geliefert zu bekommen. Dass diese Regelung Unmut bei den Herstellern kleiner Tragwerke hervorruft, ist verständlich.

Hier gibt es nun eine, durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin bestätigte, alternative Vorgehensweise. Die Systemhersteller werden nach erfolgreicher Zertifizierung durch eine notifizierte Stelle selbst zum Hersteller nach EN 1090. Durch die erstellte Leistungserklärung und die aufgebrachte CE-Kennzeichnung erklären diese Hersteller, dass die Produkte normenkonform sind und das diese, für den in der Leistungserklärung genannten Verwendungszweck, verwendet werden dürfen.
Das DIBt sagt dazu: „ […] CE-gekennzeichneten Produkte haben bereits die Konformitätsnachweisprozedur durchlaufen und bedürfen keiner zusätzlichen Prüfung; die Vorlage von Prüfbescheinigungen ist für diese CE-gekennzeichneten Produkte u.E. entbehrlich.[…]“
Dokumentationsaufwand wird verringert
In der Praxis werden solche Bauteile für zum Beispiel Wintergärten, Kaltdächer und Balkone in EXC1 mit den Dokumenten (CE-Kennzeichnung auf dem Produkt oder der Verpackung und Leistungserklärung im Internet) zum Kunden geliefert und dieser kann ohne Prüfbescheinigung daraus normenkonform Tragwerke entsprechend dem Verwendungszweck herstellen beziehungsweise aus den Bausätzen Tragwerke zusammenstellen. Der Dokumentationsaufwand wird dadurch deutlich verringert.
Diese Vorgehensweise hat natürlich auch ihre Grenzen. Soll an den Bauteilen geschweißt werden, müsste der Systemhersteller die Schweißeignung deklarieren, dazu sind die Prüfbescheinigungen nach EN 10204 obligatorisch. Gleiches gilt für höhere Ausführungsklassen, in denen die Norm ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 fordert. Hier muss im Einzelfall entschieden werden, welche Dokumente für die Herstellung erforderlich sind.
Stephan Stickling, LVM Metall Niedersachsen/Bremen