Für viele Firmen ist der Übergang von Mitarbeitenden in die Rente – gerade bei fehlenden Fachkräften – ein herber Verlust. Doch es gibt Möglichkeiten, Mitarbeiter zumindest teilweise für den Betrieb zu erhalten. Denn selbst für Frührentner ist die Arbeit bei Rentenbezug jetzt sehr attraktiv.
Mehr und mehr Mitarbeiter denken darüber nach, schon vor dem offiziellen Renteneintrittsalter die Arbeitszeit verringern. Tatsächlich haben viele Arbeitnehmer die Möglichkeit, in die „Altersteilzeit“ zu gehen. Es gibt einige Möglichkeiten in den letzten Jahren des Berufslebens die Arbeitszeit zu halbieren.
Ab wann ist Altersteilzeit möglich?
Die Möglichkeiten der Altersteilzeit können Mitarbeiter nutzen, die mindestens 55 Jahre alt sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt in die Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig tätig waren. Um die sozialversicherungspflichtigen Kalendertage zu erreichen, werden auch Teilzeit-Tätigkeiten angerechnet. Zeiten, in denen Arbeitslosengeld eins oder zwei bezogen wurde, werden jedoch nicht angerechnet. Außerdem kann die Altersteilzeit nur in Anspruch genommen werden, wenn der Termin des Beginns der Altersteilzeit mindestens drei Jahre vor dem Termin des regulären Renteneintritts liegt.
Wie läuft die Altersteilzeit ab?
Bei der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit halbiert. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Die Arbeitszeit wird über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit verteilt. Die Aufteilung kann flexibel gestaltet werden. Es kann die tägliche Arbeitszeit reduziert werden oder es wird an weniger Tagen innerhalb der Woche oder eines Monats gearbeitet.
- In der ersten Hälfte der Altersteilzeit wird noch voll gearbeitet. In der zweiten Hälfte wird dann gar nicht mehr gearbeitet.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer suchen eine individuelle Lösung. So kann der Mitarbeiter zunächst noch normal weiterarbeiten, bis ein Nachfolger für ihn umfassend eingearbeitet wurde. Danach kann die Arbeitszeit reduziert und gegen Ende der Altersteilzeit auch komplett eingestellt werden.
Was wird in der Altersteilzeit gezahlt?
Während der Altersteilzeit erhält der Mitarbeiter zunächst die Hälfte des Vollgehaltes. Zusätzlich muss der Arbeitgeber diesen Betrag um zwanzig Prozent aufstocken. Letztlich erhält der Arbeitnehmer also rund 70 Prozent des Regelarbeitsentgeltes vor der Altersteilzeit. Es können auch höhere Aufstockungsbeträge tarifvertraglich oder individuell vereinbart werden. Wer aber in Altersteilzeit geht, muss sich darüber im Klaren sein, dass er sich in den kommenden Jahren einschränken muss.
Der Aufstockungsbetrag ist im Übrigen steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Beträge unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass für die Aufstockung zwar keine Steuern erhoben werden, aber bei der Festlegung des Steuersatzes mitgerechnet werden. Zusätzlich muss der Arbeitgeber 80 Prozent der Rentenbeiträge zahlen, die vor der Altersteilzeit gezahlt wurden. Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, können jedoch vom Arbeitgeber in der Altersteilzeit ganz gestrichen werden.
Keine Förderung der Altersteilzeit
Der Arbeitgeber konnte bis 2009 von der Bundesagentur für Arbeit Fördermittel für die Altersteilzeit erhalten. Diese Förderung ist jedoch inzwischen ausgelaufen und wird nicht mehr gewährt. Die durch die Altersteilzeit entstehenden Mehrkosten des Arbeitgebers gehen deshalb zu seinen Lasten. Die Altersteilzeit ist eine freiwillige Sache, auf die der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch hat. Sie wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Der Arbeitgeber ist aufgrund der Gesetzeslage nicht verpflichtet, Altersteilzeit zu gewähren. Allerdings können sich aus den Tarifverträgen etwaige Verpflichtungen für den Arbeitgeber zur Altersteilzeit ergeben.
Vorgezogene Rente ohne Abzüge
Je nachdem, wie lange man berufstätig (steuerpflichtig) beschäftigt war, besteht die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen. Allerdings sollte man dem Arbeitnehmer raten, genau zu rechnen. Es kann zu erheblichen Abstrichen bei der Rente kommen, die letztlich ausgezahlt wird. Ausschlaggebend ist, wie viele Jahre man in die Rentenkasse eingezahlt hat. Dabei muss beachtet werden, dass das Renteneintrittsalter derzeit jahrgangsweise angehoben wird. Ab dem Jahrgang 1964 beträgt das reguläre Renteneintrittsalter 67 Jahre (siehe Tabelle).
Vorgezogene Rente für „besonders langjährig Versicherte“
Hat man mindestens 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt, gilt man als „besonders langjährig versichert“. Dann kann man ohne Abschläge bereits bis zu zwei Jahre früher in Rente gehen. Bei der Berechnung der für eine vorgezogene Rente verwertbaren Zeiten werden neben der beruflichen Tätigkeit auch andere Zeiten angerechnet. Dazu zählen beispielsweise
- Ausbildungszeiten, in denen in die Rentenkasse eingezahlt wurde,
- Wehrdienst oder Zivildienst,
- Zeiten, in denen Angehörige gepflegt wurden,
- Erziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr,
- Zeiten, in denen Arbeitslosengeld eins (ALG 1) bezogen wurde (ALG 2 wird nicht angerechnet).
Wichtig: Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem offiziellen Rentenbeginn werden nicht berücksichtigt. Es werden keine Abzüge vorgenommen – aber natürlich muss man berücksichtigen, dass man bis zu 24 Monate weniger in die Rentenkasse einzahlt, was sich selbstverständlich auf die Rente auswirkt. Experten haben aber errechnet, dass die in dieser Zeit erwirtschafteten Rentenpunkte in den meisten Fällen weniger einbringen, als die Rentenzahlungen, die man früher erhält.
Man kann auch schon nach 35 Versicherungsjahren in Rente gehen, wenn man mindestens 63 Jahre alt ist. Allerdings muss man dann neben den nicht mehr erwirtschafteten Rentenpunkte auch weitere Abzüge hinnehmen. Für jeden Monat, den man vor dem regulären Renteneintrittstermin in Rente geht, werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Welche Folgen diese Regelung hat, zeigt unsere Tabelle (letzte Spalte).
Hinzuverdienst wirkt sich nicht negativ auf die Rente aus
Inzwischen können alle Rentenbezieher – auch Frührentner gefahrlos – dazuverdienen. Rentner, die zum regulären Termin Altersruhegeld beziehen, konnten schon immer unbegrenzt hinzuverdienen. Für „Frührentner“ galt in der Vergangenheit eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro jährlich. Wer mehr verdiente musste Einbußen bei der Rente hinnehmen. 40 Prozent von dem die Grenze überschreitenden Betrag wurde von der Rente abgezogen. 2022 wurde die Grenze wegen der Coronapandemie kräftig auf 46.060 Euro angehoben. Seit diesem Jahr hat man nun erfreulicherweise die Grenze komplett aufgehoben.
Steuern und Sozialabgaben
Rentner werden steuerlich wie jeder andere Arbeitnehmer behandelt. Allerdings wird für die Berechnung der Steuer eine gesonderte Tabelle (Lohnsteuertabelle B) zugrunde gelegt. Grundsätzlich sind auch Rentner sozialversicherungspflichtig. Dabei ist jedoch zu beachten:
- Krankenversicherung: Vollrentenbezieher haben keinen Krankengeldanspruch und zahlen deshalb einen ermäßigten Krankenkassenbeitrag (derzeit 14 Prozent plus Zusatzbeitrag der Krankenkasse). Teilrentenbezieher zahlen den vollen Beitragssatz.
- Rentenversicherung: Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe unsere Tabelle, 2. Spalte) zahlt auch der Rentner Beiträge. Danach nur der Arbeitgeber. Der Rentner kann aber auf die Befreiung von den Beiträgen verzichten und so seine Rente weiter steigern. In den meisten Fällen rechnet sich das für den Arbeitnehmer aber nicht.
- Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sind ältere Arbeitnehmer, die eine Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte beziehen rentenversicherungspflichtig. Üben sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, können sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung muss aber vom Arbeitgeber in jedem Fall gezahlt werden. Pflegeversicherung: Wer Beiträge zur Krankenversicherung zahlt, muss auch Beiträge zur Pflegeversicherung entrichten.
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Diese Rentenempfänger sind voll versicherungspflichtig zur Kranken- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung ist nur dann nicht zu zahlen, wenn die Arbeitsagentur feststellt, dass der Beschäftigte der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht.
- Rente wegen voller Erwerbsminderung: In diesem Fall sind die vollen Beiträge zur Krankenversicherung (ermäßigter Beitrag da kein Anspruch auf Krankengeld) und Rentenversicherung fällig. Die Arbeitslosenversicherung entfällt ganz bei unbefristeter Rente.