Eine Metallverkleidung an einer Hauswand mit einem roten Pfeil, der auf eine bestimmte Stelle zeigt.
Richtig: Das begrenzt ausgeschnittene Traufblech am Pfosten ist hinnehmbar. (Quelle: German Sternberger)

Schadensfall 2025-11-10T11:56:04.181Z Nicht alles „Blech“

Für die Rückseite eines Privathauses wurde von einem Metallbauer ein Anbaubalkon über drei Stockwerke hergestellt und montiert. Über die Qualität der Ausführung wurde später heftig gestritten, bis der Fall letztlich vor Gericht landete. Welche Punkte beanstandet wurden und wie sie zu bewerten waren, wurde vom Sachverständigen ermittelt.

Der obere Balkon hatte eine Überdachung. Planung und Ausführung erfolgten in Abstimmung mit dem Bauherrn durch den Metallbauer. Beanstandet wurden unter anderem die Qualität der Blecharbeiten, die Barrierefreiheit und eine unterschiedliche Auslegung zur Breite der Balkonanlage.

Zu den strittigen Blecharbeiten gehörte unter anderem ein verbogenes Traufblech und der Ausschnitt an einem weiteren Traufblech im Dachbereich an den Pfosten der Balkonanlage. Weiter wurde die Befestigung eines Schwellenbleches an einer Balkontür kritisiert, da es beim Begehen vermeintlich nachgab. An den Windfangscheiben wurde ein Abdeckblech beanstandet, das gebogen montiert war.

Nach Aussage des Bauherrn war am Balkon im Erdgeschoss ein schwellenfreier Übergang an der Balkontür vereinbart worden. Der Metallbauer hatte diese Forderung mit einer Rampe aus Aluminium-Duett-Tränenblech mit einem leichten Gefälle umgesetzt. Der Kunde bezweifelte allerdings die Rutschfestigkeit dieser Konstruktion. Er war von einem ebenen Übergang zur Balkonfläche ausgegangen.

Außerdem wurde über die Gesamtbreite der Balkonanlage gestritten, da die Balkonseiten unmittelbar an den Fenster- und Türleibungen angeschlossen wurden.

Beheben Sie die Montagefehler

Eine moderne Glasfassade mit zwei roten Pfeilen, die auf bestimmte Bereiche zeigen.
Falsch: Deutlich ist die „verzogene“ Kante an der Abdeckung erkennbar. (Quelle: German Sternberger)

Das verbogene dünne Traufblech wurde durch einen angrenzenden Pfosten der Balkonanlage verformt. Ursache war eine Montage unter Zwang. Dieser Fehler war ohne Probleme zu beheben. Das zweite Traufblech war im Bereich des anderen Pfostens ausgeschnitten. Da das Blech durch die großflächige Überdachung nicht mehr zur Wasserableitung gebraucht wurde, war der begrenzte Ausschnitt in diesem Fall hinnehmbar.

Das beanstandete „lockere“ Schwellenblech an der Balkontür im Dachgeschoss zeigte bei der Untersuchung und beim Begehen keine Auffälligkeiten. Die Lagesicherung war ausreichend. Das minimale Nachgeben bei Belastung lag im erwartbaren Bereich.

An der Windfangverglasung im ersten Obergeschoss war deutlich eine „verzogene“ Kante am Wasserablaufblech erkennbar. Diese Kante muss gerade hergestellt sein. Das Blech musste deshalb entweder repariert oder ausgetauscht werden.

Am Abdeckblech einer Windfangscheibe wurden drei Unregelmäßigkeiten dokumentiert. Der obere Ausschnitt am Rollladenkasten war unsauber hergestellt, die Befestigungslasche des Blechs stand zehn Millimeter von der Wand ab und die Ausklinkung am unteren Ende der Abdeckung war ebenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Das Abdeckblech musste deshalb erneuert und fachgerecht befestigt werden.

Sorgen Sie für regelgerechte Barrierefreiheit

Eine Glasfassade mit einem hervorgehobenen Befestigungselement an der Wand.
Falsch: Der Ausschnitt und die Befestigung sind nicht regelgerecht. (Quelle: German Sternberger)

Am Balkon im Erdgeschoss, an dem die schwellenfreie Nutzung vereinbart war, gab es einen Dissens in der Auslegung. Der Metallbauer montierte alle Balkonflächen sieben Zentimeter unterhalb der Türschwellen. Die geforderte Barrierefreiheit an der Balkontür im Erdgeschoss realisierte er durch eine zehn Grad geneigte Rampe. Der Auftraggeber wiederum erwartete im Erdgeschoss eine ebene Balkonfläche auf Höhe der Türschwelle. Er befürchtete an der geneigten Rampe eine Rutschgefahr. In den allgemeinen Beschreibungen zum Auftrag und den wenigen unkonkreten Skizzen und Zeichnungen gab es keine Hinweise zur Ausführung der Türschwellen.

Zur Bewertung wurden deshalb die Regelwerke herangezogen. In der DIN 18531-5 Abdichtung von Dächern sowie Balkonen, Loggien und Laubengängen; Teil 5: Balkone, Loggien und Laubengänge heißt es, dass der (Balkon-)Bodenbelag mindestens fünf Zentimeter unter der Türschwelle liegen muss. Dabei müssen zusätzliche Maßnahmen gegen das Eindringen von Wasser getroffen werden, wie zum Beispiel eine ausreichend große Überdachung. Somit war der sieben Zentimeter tiefer liegender Balkonboden fachgerecht hergestellt, da über dem Türanschluss eine ausreichend überdachte Balkonfläche liegt.

Weiter war der rollstuhlgerechte Durchgang durch die vierzig Zentimeter tiefe und zehn Grad geneigte Rampe aus Aluminiumblech mit eingewalztem (Duett-) Tränenmuster hergestellt. Im Fachregelwerk Metallbauerhandwerk-Konstruktionstechnik, heißt es dazu im Kapitel 1.4.8 Rutschhemmung von Bodenbelägen, dass Tränenbleche in der Regel eine Rutschhemmung R10 erreichen. In der dazugehörenden Tabelle: Bewertungsgruppen der Rutschhemmung heißt es, dass Tränenbleche R10 bis zu einer Neigung von 19 Grad als trittsicher gelten. Demnach war das Aluminiumblech mit zehn Grad Neigung fachgerecht und trittsicher montiert.

Zusätzlich machte der Sachverständige beim Ortstermin Versuche zur Einschätzung der Rutschhemmung unter nassen Umgebungsbedingungen. Auch dabei wurden keine Probleme festgestellt. Im Fazit war deshalb die Leistungsbeschreibung in diesem Punkt zu vage und unverbindlich.

Fazit: Treffen Sie eindeutige Absprachen

Eine Metallplatte mit Riffelblechmuster vor einer Türschwelle.
Richtig: Die vierzig Zentimeter tiefe und zehn Grad geneigte Rampe ist fachgerecht und rutschhemmend hergestellt. Die Benutzung mit einem Rollstuhl ist sichergestellt. (Quelle: German Sternberger)

Die Geländerpfosten und Pfosten der Windfangscheiben standen unmittelbar auf Höhe der Fenster- und Türlaibungen der Balkone. Dies gefiel dem Bauherrn nicht und deshalb beklagte er eine zu geringe Balkonbreite. Allerdings wurden schon im Angebot zur Balkonanlage und in den Anlagezeichnungen die Balkonbreite mit 4,50 Metern angegeben. Die gemessene Balkonbreite innerhalb der Geländer betrug tatsächlich 4,55 Meter. Außerdem wurden vereinbarungsgemäß die Balkonfundamente bauseits hergestellt und standen somit unter der Verantwortung des Bauherrn. Der Sachverständige schloss daraus, dass es im Vorfeld der Herstellung der Balkonanlage eine ausreichende Abstimmung zwischen den Parteien gegeben haben musste. Die Balkonbreite war somit, wie vereinbart hergestellt.

Zusatzinfos

Wo Sie mehr erfahren!

Handwerkerradio: Mehr aktuelle Schadensfälle können Sie im Handwerkerradio (im Internet unter www.handwerker-radio.de) hören. Dort werden regelmäßig unter anderem interessante Schadensfälle aus dem Metallbau besprochen.

Schadensfälle: Eine Reihe von Schadensfällen zum Thema ist in den Bänden 1 bis 6 „Schäden im Metallbau“ aus der RM Rudolf Müller Medien enthalten. Recherchieren können Sie auch auf der Schadens-Homepage www.schaeden-im-metallbau.de.

Fachregelwerk: Wichtige Informationen zum Thema finden Sie im Fachregelwerk Metallbauerhandwerk – Konstruktionstechnik im Kapitel 1.4.8 Rutschhemmung von Bodenbelägen. Weitere Informationen zu den Büchern und zum Fachregelwerk erhalten Sie beim M&T-Kundenservice, E-Mail rudolf-mueller@vuservice.de oder von Mo-Fr von 7:30 bis 17 Uhr per Telefon unter 06123 9238 274.

Podcast: Spannung für die Ohren und den Kopf verspricht der M&T Podcast mit einem hörbaren Einblick in zahlreiche Schadensfälle. Verfügbar sind bereits mehr als fünfzig Fälle auf allen gängigen Podcast-Plattformen.

Baujahr: 2025

Schadensjahr: 2025

zuletzt editiert am 19. Dezember 2025