Schadensbeschreibung
Bei diesem Fall, den der Gutachter für das Gericht begutachten sollte, ging es zuerst um die Frage, ob eine Haustür sach- und fachgerecht eingebaut worden war. Es handelte sich dabei um eine Aluminium-Haustür, DIN rechts, mit einem Glasausschnitt und einer Glasscheibe.
Die Tür hatte drei Bänder und einen Briefeinwurfschlitz. Die umlaufenden Spaltmaße zwischen Tür und Rahmen waren überall identisch. Die Tür ließ sich problemlos öffnen und schließen. Der Einbau war augenscheinlich einwandfrei erfolgt.
Ob der Einbau der Haustür von außen und von innen „dampfdiffusionstechnisch“ mit den richtigen Dichtbändern ausgeführt worden war, konnte der Gutachter ohne eine Bauteilöffnung nicht einschätzen. Da aber an der Haustür-Innenseite am Mauerwerk keine Nassstellen erkennbar waren, konnte von einer fachgerechten Abdichtung ausgegangen werden. Auch zu dem sd-Wert (wasserdampfdiffusionsäquivalente Luftschichtdicke) des verwendeten Silikons konnte der Gutachter keine Aussage treffen. (sd-Wert ist ein Maß für den Widerstand, den ein Material der Verdunstung von Wasser entgegensetzt.)
Beim Ortstermin konnte der Sachverständige an der Tür keine Schäden feststellen, die behoben werden müssten. Der Einbau der Tür war augenscheinlich nicht zu beanstanden und der Fall konnte „zu den Akten gelegt“ werden.
Nach etwa sechs Monaten hatte der Sachverständige den Fall wieder auf dem Tisch. Jetzt war die Fragestellung des Beweisbeschlusses nicht mehr der Einbau, sondern Kratzer und Mängel in der Lackierung. Die Tür war immer noch die gleiche.
Bei erneut angesetztem Ortstermin war eine „neutrale unvoreingenommene Inaugenscheinnahme“ aber nicht mehr möglich, da die Schäden allesamt mit einer „Hinweis-Beklebung“ versehen waren. Bei sehr genauem Hinsehen war dann tatsächlich an den markierten Stellen die Andeutung eines Kratzers oder eine minimale Beschädigung zu erkennen.
Allerdings waren diese Punkte ohne eine entsprechende Markierung erst durch intensives, längeres Suchen zu erkennen, teilweise erst nachdem man sich hingekniet hatte. Diese Beanstandungen waren aus dem normalen Sichtfeld heraus gar nicht wahrzunehmen.
Fehleranalyse und -bewertung

Zur Beantwortung solchen Fragen der visuellen Beurteilung von organisch beschichteten (lackierten) Aluminium-Oberflächen gibt es Beurteilungskriterien. Beurteilt werden insbesondere die Quantität und Qualität von·Kratern, Blasen, Einschlüssen, Abplatzungen, Farbabläufern, Orangenhaut, Glanzunterschieden, Farbabweichungen, Schleifriefen, Dellen, Schweißnähten, halbzeugbedingten Unebenheiten und fertigungsbedingten mechanischen Beschädigungen.
Die Betrachtungsabstände betragen fünf Meter bei Außenbauteilen und drei Meter bei Innenbauteilen. Die Prüfung der Außenbauteile soll bei diffusem Tageslicht erfolgen. Innenbauteile werden bei normaler (diffuser) Beleuchtung senkrecht zur Oberfläche betrachtet.
Die „Hinzunehmenden Unregelmäßigkeiten“ sind Merkblättern beziehungsweise dem Fachregelwerk zu entnehmen. Nicht erfasst sind bandbeschichtete Oberflächen (Coil-Coating), chemische Beschädigungen durch äußere Einwirkung nach dem Einbau, handwerklich ausgeführte Beschichtungen nach dem Einbau und Ausbesserungsanstriche.
Schadensvermeidung und -beseitigung

Bei einer Betrachtung der Haustür-Innenseite aus drei Meter Entfernung und der Außenseite aus fünf Meter Entfernung konnte keinerlei Beeinträchtigung, die außerhalb des Norm-Bereiches liegt, erkannt werden. Die Tür war auch hinsichtlich der angeblichen Beschädigungen der Oberfläche nicht zu beanstanden.
Damit konnte der Sachverständige den Fall ein zweites Mal zum Gericht zurückschicken und wieder „zu den Akten legen“.
Nach wiederum sechs Monaten bekam der Sachverständige den Fall zum dritten Mal vom Gericht auf den Tisch. Jetzt sollte er sich mich mit den Fragen des unterlegenen Anwalts auseinandersetzen. Dieser warf ihm nun vor parteiisch und damit befangen zu sein.
Die Antwort des Sachverständigen war, dass es für die visuelle Begutachtung von Fehlstellen eindeutige Richtlinien gibt. Für eine Bewertung nach diesen Richtlinien ist es absolut erforderlich, mit einem unvoreingenommenem „Auge“ die Oberfläche inspizieren zu können. Das war leider durch die Anbringung sehr großer Markierungen nicht mehr möglich. Seine Wortwahl einer „neutralen Inaugenscheinnahme“ war daher auch weiterhin nicht als Verstoß gegen eine Parteivorteilsnahme zu werten, sondern lediglich als Feststellung, dass seine Urteilskraft bei der Begutachtung der beanstandeten Kratzer als neutralen Gutachter negativ beeinflusst war.
Dann kam vom Anwalt der Vorwurf, dass der Gutachter darauf hinweisen muss, dass an dem streitgegenständlichen zu begutachteten Bauteil, keine Veränderungen, sei es durch Anbringen von Klebepfeilen oder sonstigem, von einer Partei vorzunehmen wären.
Allerdings dürfte in der Rechtsprechung klar sein, dass bei einem selbstständigen Beweisverfahren keine Veränderungen oder Hervorhebungen von möglichen Schadstellen eine objektive Begutachtung zu Gunsten einer Partei beeinflussen dürfen. Selbstverständlich dürfte klar sein, dass das strittige Objekt in seinem Ursprungszustand belassen wird.
Zuletzt wollte der Anwalt noch einen Befangenheitsantrag stellen, weil der Sachverständige dem Gericht mitgeteilt hatte, dass er keine „neutrale“ Begutachtung mehr durchführen könne.
Vielmehr ist es aber seine Pflicht als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger das Gericht auf diesen Umstand seiner „eingeschränkten Wahrnehmung“ des möglichen Schadensbildes hinzuweisen.
Zusatzinfos
Handwerkerradio: Mehr aktuelle Schadensfälle können Sie im Handwerkerradio (im Internet unter www.handwerker-radio.de ) hören. Dort werden regelmäßig unter anderem interessante Schadensfälle aus dem Metallbau besprochen.
Schadensfälle: Eine Reihe von Schadensfällen zum Thema ist in den Bänden 1 bis 6 „Schäden im Metallbau“ aus der RM Rudolf Müller Medien enthalten. Recherchieren können Sie auch auf der Schadens-Homepage www.schaeden-im-metallbau.de .
Fachregelwerk: Wichtige Informationen zum Thema finden Sie im Fachregelwerk Metallbauerhandwerk – Konstruktionstechnik. Weitere Informationen zu den Büchern und zum Fachregelwerk erhalten Sie beim M&T-Kundenservice, E-Mail rudolf-mueller@vuservice.de oder von Mo-Fr von 7:30 bis 17 Uhr per Telefon unter 06123 9238 274.
Podcast: Spannung für die Ohren und den Kopf verspricht der M&T Podcast mit einem hörbaren Einblick in zahlreiche Schadensfälle. Verfügbar sind bereits mehr als fünfzig Fälle auf allen gängigen Podcast-Plattformen wie Anchor, Apple Podcast, Spotify oder Google Podcast.
Baujahr: 2020
Schadensjahr: 2021
PRAXISTIPP
- Beachten Sie bei der Einschätzung von Oberflächenbeschädigungen unbedingt die in Richtlinien vorgegebenen Betrachtungsabstände und Betrachtungsbedingungen.
- Weisen Sie Ihren Kunden darauf hin.
GELTENDE REGELN
Die Beachtung folgender Normen, Richtlinien, Verordnungen und Regeln sind die Voraussetzung für die fachtechnisch einwandfreie Ausführung der Arbeit:
- Fachregelwerk Metallbauerhandwerk – Konstruktionstechnik: Kap. 1.19.5.2.1 Visuelle Beurteilung von organisch beschichteten (lackierten) Oberflächen,
- VFF Merkblatt Al.02 Visuelle Beurteilung von organisch beschichteten (lackierten) Oberflächen aus Aluminium. Verband Fenster + Fassade (VFF).